Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 5. Oktober 1977 ein in Berlin gelegenes Grundstück "nebst allen Bestandteilen" zu einem Kaufpreis von . . . DM. Antragsgemäß gewährte das beklagte Finanzamt (FA) Steuerbefreiung nach dem damals geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) und setzte . . . DM Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von . . . DM gegen die Klägerin fest. Die Klägerin verkaufte das Grundstück am 15. Dezember 1977 zu einem Kaufpreis von . . . DM weiter. Daraufhin setzte das FA wegen des steuerfrei gestellten Kaufpreisteiles von . . . DM weitere . . . DM Grunderwerbsteuer fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 392 BFH/NV 1990 S. 392 Nr. 6 YAAAB-30851
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