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BFH Beschluss v. - III R 49/89

Die Kläger und Revisonskläger (Kläger) reichten für das Streitjahr (1978) eine von ihnen persönlich unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein, die auch eine ausdrückliche gegenseitige Bevollmächtigung zum Empfang des Einkommensteuerbescheides enthielt. Entsprechend dieser Bevollmächtigung wurden der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 7. Juli 1980 sowie ein erster Änderungsbescheid vom 3. September 1980 in einer Ausfertigung an die Kläger adressiert und bekanntgegeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 288
BFH/NV 1991 S. 288 Nr. 5
OAAAB-30811

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BFH, Beschluss v. 14.12.1989 - III R 49/89 -nv-

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