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BFH Urteil v. - III R 201/81

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein ausländischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1976 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als . . . beschäftigt und wohnte auch hier. Seine Ehefrau lebte mit acht in den Jahren 1962 bis 1975 geborenen Kindern im Ausland. Der Arbeitslohn des Klägers betrug im Streitjahr 17 671 DM; nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verblieben ihm 13 199 DM. Außerdem erhielt er Kindergeld in Höhe von 10 080 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 690
BFH/NV 1990 S. 690 Nr. 11
ZAAAB-30803

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BFH, Urteil v. 10.03.1989 - III R 201/81 -nv-

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