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BFH Urteil v. - III R 109/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Kfz-Werkstatt nebst Autohandel. Mit Datum vom 30. Juni 1975 stellte sie den Bauantrag für einen Anbau auf ihrem Betriebsgelände. Mit Schreiben vom 26. März 1976 reichte sie als "Nachtrag" zum ursprünglichen Bauantrag vollständig neue Bauzeichnungen sowie in der Folgezeit eine neue Baubeschreibung, Statik, einen neuen Lageplan sowie neue Wohnflächenberechnungen und Berechnungen des umbauten Raumes bei der Stadt H ein. Das Gebäude wurde aufgrund der neuen Bauunterlagen im April 1977 fertiggestellt und an Gesellschafter der Klägerin vermietet sowie zum Teil eigenbetrieblich genutzt. Die Klägerin behandelte das Wohnhaus als betriebliches Anlagevermögen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 62
BFH/NV 1990 S. 62 Nr. 1
AAAAB-30791

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BFH, Urteil v. 12.05.1989 - III R 109/84 -nv-

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