Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erwarb von der Stadt X ein Gelände in der Stadtmitte. Es war vorgesehen, auf dem Gelände ein Tiefparkhaus, einen Omnibusbahnhof und ein Gebäude für Geschäfts- und Wohnzwecke zu errichten. Die Klägerin räumte der Stadt in dem Vertrag ein Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) an folgenden Baulichkeiten ein: an dem Tiefparkhaus, dem Omnibusbahnhof und den Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Geschäftshauses, die für Betriebszwecke der Straßenbahn-AG benötigt wurden (Fahrkartenverkauf usw.). Die Baupflicht oblag der Stadt hinsichtlich der baulichen Anlagen, an denen ihr das Dauernutzungsrecht eingeräumt war, im übrigen der Klägerin. Die Klägerin wurde Baubetreuer für die baulichen Anlagen der Stadt, die in den Hochbauten der Klägerin lagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 473 BFH/NV 1987 S. 473 Nr. -1 SAAAB-30652
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