Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 14. November 1986 ab. Die Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1987 zugestellt. In dem Urteil war die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen worden. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist darauf hingewiesen, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das FG oder der BFH die Revision zugelassen habe oder wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt werden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 99 BFH/NV 1988 S. 99 Nr. 2 QAAAB-30576
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