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BFH Beschluss v. - V R 150/83

Streitig war die Inanspruchnahme des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände zweier Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen war. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die Umsatzsteuerbescheide gegen die beiden Gesellschaften unanfechtbar geworden. Den Einwendungen des Klägers gegen seine Heranziehung als Haftungsschuldner stehe daher, so führte das FG u. a. aus, § 119 der Reichsabgabenordnung entgegen. Nach dieser Vorschrift hätte der Kläger als Geschäftsführer die fraglichen Umsatzsteuerbescheide anfechten müssen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 109
BFH/NV 1989 S. 109 Nr. 2
DAAAB-30563

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BFH, Beschluss v. 11.03.1988 - V R 150/83 -nv-

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