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BFH Beschluss v. - VI S 1/88

Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Festsetzung einer Berlinzulage für Arbeitslohn, den ihm sein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung auf Grund eines Arbeitsgerichts-Urteils auszahlen mußte. Das FA lehnte dies im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum nicht beschäftigt gewesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 803
BFH/NV 1988 S. 803 Nr. 12
QAAAB-30537

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BFH, Beschluss v. 29.04.1988 - VI S 1/88 -nv-

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