Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1980 Geschäftsführer eines Speiselokals. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung Aufwendungen für den Erwerb von Kleidungsstücken, und zwar von schwarzen Hosen, weißen Hemden, schwarzen Krawatten, weißen Socken und schwarzen Schuhen, in Höhe von 2 776 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Außerdem begehrte er den Abzug von Reinigungskosten für die Kleidung in Höhe von 547 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ließ die Anschaffungskosten nicht zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung erkannte das FA auch die Reinigungskosten nicht mehr als Werbungskosten an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 703 BFH/NV 1988 S. 703 Nr. 11 AAAAB-30496
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