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BFH Urteil v. - VI R 146/85

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Betriebswirt, machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1977 u. a. "Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung" (Unterkunftskosten am Arbeitsort in Höhe von . . . DM, Kosten für Heimfahrten in Höhe von . . . DM und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von . . . DM) als Werbungskosten geltend. Hierzu führte er aus, er sei nur für kurze Zeit, nämlich vom 1. September 1977 bis 28. Februar 1978 in X angestellt gewesen; während dieser Zeit habe er seine Wohnung in Y beibehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 365
BFH/NV 1988 S. 365 Nr. 6
UAAAB-30472

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BFH, Urteil v. 29.01.1988 - VI R 146/85 -nv-

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