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BFH Urteil v. - VII R 86/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18. Juni 1981 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Der frühere Geschäftsführer M war am selben Tage mit Wirkung ab 1. Juli 1981 abberufen worden. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde Frau G zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Am 12. März 1982 stellte der Kläger für die GmbH den Antrag auf Konkurseröffnung; der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 550
BFH/NV 1987 S. 550 Nr. -1
QAAAB-30430

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BFH, Urteil v. 13.01.1987 - VII R 86/85 -nv-

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