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BFH Urteil v. - VII R 74/85

Der Einzelunternehmer F unterhielt einen Glasereibetrieb, den er Anfang März 1977 wegen Liquiditätsschwierigkeiten einzustellen gezwungen war. In der letzten Bilanz dieses Betriebs waren unter Anlagevermögen u. a. angesetzt: Werkstattausbau . . . DM, Geschäftsausstattung . . . DM, Kraftfahrzeug . . . DM; unter Umlaufvermögen war u. a. angesetzt: Warenbestand . . . DM. Die Geschäftsausstattung hatte der Einzelunternehmer F dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1. Februar 1977 zur Sicherung von Honoraransprüchen übereignet, der Warenbestand stand unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der Firma G.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 479
BFH/NV 1988 S. 479 Nr. 8
KAAAB-30419

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BFH, Urteil v. 19.01.1988 - VII R 74/85 -nv-

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