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BFH Urteil v. - VII R 74/85

Der Einzelunternehmer F unterhielt einen Glasereibetrieb, den er Anfang März 1977 wegen Liquiditätsschwierigkeiten einzustellen gezwungen war. In der letzten Bilanz dieses Betriebs waren unter Anlagevermögen u. a. angesetzt: Werkstattausbau . . . DM, Geschäftsausstattung . . . DM, Kraftfahrzeug . . . DM; unter Umlaufvermögen war u. a. angesetzt: Warenbestand . . . DM. Die Geschäftsausstattung hatte der Einzelunternehmer F dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1. Februar 1977 zur Sicherung von Honoraransprüchen übereignet, der Warenbestand stand unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der Firma G.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 479
BFH/NV 1988 S. 479 Nr. 8
KAAAB-30419

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BFH, Urteil v. 19.01.1988 - VII R 74/85 -nv-

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