Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom Oktober 1978 einen Billigkeitserweis nach der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 (VO Nr. 1608/74) der Kommission vom 26. Juni 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 170/38) für in der Zeit vom 19. Oktober 1978 bis 28. Februar 1979 aufgrund von Altverträgen getätigte Einfuhren. Nach einer entsprechenden Betriebsprüfung lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) den Antrag unter Hinweis auf das Ergebnis der Betriebsprüfung ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe für einen Teil der Ausfuhren von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (WAB) keinen Gebrauch gemacht. Erzielte Kursvorteile hätten die Differenzbeträge verringert oder überstiegen. Die Klägerin habe die ihr rechtlich gegebene Möglichkeit zur Abwälzung der Differenzbeträge auf ihre Abnehmer nicht genutzt und somit die erforderliche und übliche Umsicht fehlen lassen. Auf den Ablehnungsbescheid des HZA vom November 1979 hat die Vorentscheidung Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 65 BFH/NV 1989 S. 65 Nr. 1 MAAAB-30414
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