Mit Haftungsbescheid vom 6. November 1980 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1981 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für Mineralölsteuer in Höhe von 135 627,40 DM in Anspruch. Durch Änderungsbescheid vom 21. Januar 1985, den der Kläger in der Vorinstanz durch Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, ist der Haftungsbetrag auf 116 046,60 DM herabgesetzt worden. Das HZA begründete die Inanspruchnahme wie folgt: Der als steuerlicher Betriebsleiter des Klägers beauftragte Angestellte P habe in der Zeit vom 12. September 1975 bis zum 24. Mai 1976 zusammen mit dem Zeugen K Heizöl als Dieselkraftstoff verkauft. Der Kläger hafte als der Vertretene nach § 111 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) für die Mineralölsteuer, die sein steuerlicher Betriebsleiter als Bevollmächtigter i. S. der §§ 107, 108 AO in Ausübung seiner Dienstobliegenheiten hinterzogen habe. Durch rechtskräftiges Strafurteil sind K und P wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 717 BFH/NV 1988 S. 717 Nr. 11 CAAAB-30413
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