Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Fäkalienbeseitigung unter Einsatz transportabler Toilettenkabinen, die sie zur Aufstellung auf Baustellen, Autobahnraststätten und bei Festveranstaltungen vermietet. Die Klägerin hält für diesen Zweck mehrere Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug . . ., das mit einem Tank und Vorrichtungen zum Absaugen der in den Kabinen befindlichen Abfälle ausgestattet ist. Hinter dem Tank befindet sich eine für den Transport einer Kabine eingerichtete Ladefläche. Die Kabinen werden mit einem leeren Sammelbehälter zum Aufstellungsort gebracht. Bleibt die Kabine länger dort, so wird sie zwischenzeitlich mittels der Absaugvorrichtung des Fahrzeugs entleert. Bei kürzerem Verbleib wird die Kabine mit dem Fahrzeug zur Deponie gebracht, erst dort entleert und nach Reinigung erneut eingesetzt. Zum Transport von Kabinen im übrigen ist das Fahrzeug schon nach seiner Bauart nicht geeignet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 324 BFH/NV 1989 S. 324 Nr. 5 UAAAB-30391
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