Der Klägerin, die die Herstellung, die Reparatur und den Verkauf von Kraftfahrzeuganhängern betreibt, ist seit 1963 ein (1973 ausgewechseltes) rotes Kennzeichen zugeteilt, das sie für Fahrten zur Überführung neuer Anhänger nach Berlin (West) sowie für Probefahrten von Anhängern ihrer Berliner Kunden verwendet hat. Erst im November 1982 unterrichtete die Zulassungsstelle das Finanzamt (FA) über die Kennzeichenzuteilung. Die seinerzeitige Kraftfahrzeugsteueranmeldung hatte sie ihm nicht übersandt. Das FA setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 20. Dezember 1982 Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 15. November 1978 an fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 260 BFH/NV 1989 S. 260 Nr. 4 JAAAB-30386
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