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BFH Urteil v. - VII R 149/83

Das FA erließ am 8. Juli 1977 gegen den Kläger "als Geschäftsführer der Fa. - G-Klinik GmbH" einen Haftungsbescheid wegen rückständiger Lohnsteuer der GmbH ab November 1976 bis einschließlich Mai 1977 und Kirchensteuer. In der dem Haftungsbescheid beigegebenen Begründung und der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1982 führte das FA aus, der Kläger habe seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer der G-Klinik GmbH insofern verletzt, als er es unterlassen habe, die genannten Lohn- und Kirchensteuerschulden dieser GmbH bei Fälligkeit zu bezahlen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 688
BFH/NV 1987 S. 688 Nr. -1
FAAAB-30344

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BFH, Urteil v. 13.01.1987 - VII R 149/83 -nv-

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