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BFH Urteil v. - VII R 108-109/87

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im September 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm ihn wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der GmbH nebst Säumniszuschlägen als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb im wesentlichen erfolglos. Während des Klageverfahrens erließ das FA mehrmals geänderte Haftungsbescheide. Mit dem letzten Haftungsbescheid vom Juli 1987 wurde die Haftung des Klägers auf Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für die Anmeldungszeiträume April bis Juli 1982 und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt . . . DM beschränkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 764
BFH/NV 1988 S. 764 Nr. 12
YAAAB-30316

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BFH, Urteil v. 12.07.1988 - VII R 108-109/87 -nv-

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