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BFH Urteil v. - VIII R 211/82

Der Steuerberater R betrieb einen Warentermindienst. Auch der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übergab R 1966 und Anfang 1967 je 10 000 DM. Am 30. Juni 1967 belief sich das Konto des Klägers einschließlich gutgeschriebener Beträge (150 $ für 1966, 414 $ für das erste Halbjahr 1967) auf 5 564 $.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 224
BFH/NV 1988 S. 224 Nr. 4
DAAAB-30229

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BFH, Urteil v. 21.07.1987 - VIII R 211/82 -nv-

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