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BFH Beschluss v. - VIII R 206/85

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Vorbescheid vom 29. August 1984 abschlägig beschieden. Der Vorbescheid wurde den Klägern am 29. September bzw. 1. Oktober 1984 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1984 - beim FG eingegangen am 26. Oktober 1984 - beantragte Frau A mündliche Verhandlung. Sie legte in Fotokopie eine Vollmacht des Klägers vom 14. April 1984 vor. Diese hatte den Wortlaut: "Hiermit beauftrage ich Frau A, mich zu vertreten." Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1984 - beim FG eingegangen am 26. Oktober 1984 - zeigten die Rechtsanwälte X, Y und Partner an, daß sie die Kläger vertreten würden; sie beantragten ebenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Eine Vollmacht der Kläger lag ihrem Antrag nicht bei. Zur daraufhin vom FG anberaumten mündlichen Verhandlung ist für die Kläger niemand erschienen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 256
BFH/NV 1988 S. 256 Nr. 4
TAAAB-30228

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BFH, Beschluss v. 30.11.1987 - VIII R 206/85 -nv-

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