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BFH Beschluss v. - VII B 27/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte beim Finanzgericht (FG) den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die gegen sie ausgebrachten Forderungspfändungen, mit denen der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) das Konto der Antragstellerin bei einer Bank gepfändet hat, aufzuheben und das von der Drittschuldnerin an das FA überwiesene Guthaben an sie zurückzuzahlen. Das FG lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 114
BFH/NV 1989 S. 114 Nr. 2
LAAAB-30141

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BFH, Beschluss v. 17.05.1988 - VII B 27/88 -nv-

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