Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm ihn wegen rückständiger Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der KG gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Auf die Klage gegen den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung beraumte das Finanzgericht (FG) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 1987 an. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt L, beantragte daraufhin die Verlegung des Termins mit der Begründung, daß er an diesem Tage in eigener Sache einen Beweisaufnahmetermin vor dem Oberlandesgericht (OLG) wahrzunehmen habe, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden sei. Die Wahrnehmung des FG-Termins des Klägers durch einen anderen Vertreter der Bevollmächtigtensozietät sei weder zumutbar noch sachdienlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 720 BFH/NV 1988 S. 720 Nr. 11 WAAAB-30133
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