Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit dem 22. Oktober 1982 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Januar 1983 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA --) nahm ihn wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der GmbH für den Monat November 1982 nebst Säumniszuschlägen gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch und die Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im wesentlichen aus:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 649 BFH/NV 1988 S. 649 Nr. 10 BAAAB-30127
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