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BFH Beschluss v. - VI B 35/87

Für den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), einen eingetragenen Sportverein, hatte Herr A. vom 1. Juli 1976 bis zum Mai 1980 das Training der Fußballmannschaft übernommen. Anläßlich einer im Jahre 1980 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger für das Trainerentgelt weder Lohnsteuer einbehalten noch an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) abgeführt hatte. Das FA nahm den Kläger durch Lohnsteuerhaftungsbescheid auf Zahlung der Lohnsteuer in Höhe von . . . DM in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 113
BFH/NV 1989 S. 113 Nr. 2
SAAAB-30075

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BFH, Beschluss v. 06.05.1988 - VI B 35/87 -nv-

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