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BFH Beschluss v. - V B 71/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war in verschiedenen Städten als Gastwirt tätig. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1973 und 1974 wurden nach zwischenzeitlichen Festsetzungen durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) vom Beschwerdeführer am 7. April 1976 abgegeben. Die Jahreserklärungen für die Jahre 1975 bis 1979 gab der Beschwerdeführer nicht ab. Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorangemeldeten Beträge.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 137
BFH/NV 1990 S. 137 Nr. 3
TAAAB-30040

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 18.08.1988 - V B 71/88 -nv-

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