Die Bau GmbH (GmbH) war in den Kalenderjahren 1973 und 1974 Organgesellschaft der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer KG. Die GmbH stellte in diesen Jahren Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer von insgesamt 698 789 DM über Bauleistungen zur Herstellung von Eigentumswohnungen aus. Im Jahr 1984 berichtigte die GmbH ihre Rechnungen und wies keine Umsatzsteuer mehr gesondert aus. Sie meinte, die berechneten Umsätze seien nach § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973 steuerfrei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erkannte die Rechnungsberichtigung (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG 1980) in dem Umsatzsteuerbescheid gegen die Antragstellerin für 1984 vom 24. März 1986 und auch in der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1986 nicht an. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (FG V 530/86). Sie hat gleichzeitig einen Antrag beim Finanzgericht (FG) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren gestellt und gebeten, ihr die Steuerberatungsgesellschaft C, als Prozeßbevollmächtigte beizuordnen. Auf Anregung der Antragstellerin hat das FG zunächst nur über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden.
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