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BFH Beschluss v. - V B 42/88

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Erlaß von Säumniszuschlägen wegen Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1980 bis 1985 von zusammen 84 559 DM (Stand am 30. Mai 1986) als unbegründet ab. Das dem Kläger am 22. Januar 1988 zugestellte Urteil des FG vom 8. Dezember 1987 enthält keinen Anspruch über die Zulassung der Revision.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 795
BFH/NV 1988 S. 795 Nr. 12
GAAAB-30014

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BFH, Beschluss v. 26.05.1988 - V B 42/88 -nv-

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