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BFH Beschluss v. - V B 3/87

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1981 vom 1. April 1983 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fristgemäß, aber ohne Begründung, Einspruch ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wies den Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1983 zurück. Am 21. Dezember 1983 reichte der Kläger bei dem FA ohne Anschreiben die bisher noch nicht abgegebene Umsatzsteuererklärung für 1981 mit einer um 3 100 DM gegenüber der Steuerfestsetzung niedrigeren Umsatzsteuer ein. Unter dem 12. Januar 1984 teilte das FA dem Kläger mit, daß seine Umsatzsteuererklärung für 1981 bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1981 (am 2. Januar 1984) nicht habe bearbeitet werden können. In einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Januar 1984 ergänzte das FA sein Vorbringen und meinte, der Umsatzsteuerbescheid für 1981 sei inzwischen bestandskräftig geworden und könne nicht mehr geändert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 376
BFH/NV 1989 S. 376 Nr. 6
SAAAB-30010

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BFH, Beschluss v. 30.08.1988 - V B 3/87 -nv-

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