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BFH Beschluss v. - V B 36/88

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kl.) betreibt ein Bauunternehmen. Bei einer Betriebsprüfung sowie einer USt-Sonderprüfung kamen die Prüfer für die Streitjahre (1978 bis 1981) u. a. zu dem Ergebnis, der Kl. habe Subunternehmer eingesetzt, die Rechnungen über Werkleistungen (Verblendungen, Verschalungen, Maurerarbeiten usw.) ausgestellt hätten, um die in Wirklichkeit gegebene Überlassung von Arbeitnehmern zu verschleiern. Es hätten zum Teil keine schriftlichen bzw. nur unklar gefaßte Werkverträge vorgelegen. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmer sei zu versagen; denn die Rechnungen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 15 UStG 1973 bzw. 1980 hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 312
BFH/NV 1989 S. 312 Nr. 5
BAAAB-30007

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BFH, Beschluss v. 24.05.1988 - V B 36/88 -nv-

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