Gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 3. Dezember 1986 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 5. November 1986, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, legte er mit einem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 23. Dezember 1986 u. a. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung kündigte er in einem gesonderten Schriftsatz an. Den Schriftsatz vom 5. Januar 1987 mit der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet und am selben Tag in den Nachtbriefkasten des BFH eingeworfen. Am 7. Januar 1987 ist der Schriftsatz dem Briefkasten entnommen und dem FG übersandt worden. Dort ist die Beschwerdebegründung am 13. Januar 1987 eingegangen. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluß vom 26. Januar 1987 nicht abgeholfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 452 BFH/NV 1987 S. 452 Nr. -1 JAAAB-30000
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