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BFH Urteil v. - IX R 90/83

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr im Juni 1980 verstorbener Ehemann waren Miteigentümer zu je 1/2 eines von ihnen errichteten, im Jahre 1979 bezugsfertig gewordenen, selbstgenutzten Einfamilienhauses. Erben nach dem Verstorbenen waren die Klägerin und ihr im Jahre 1966 geborener Sohn zu je 1/2. Die Klägerin beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), auf ihrer Lohnsteuerkarte für 1982 einen Freibetrag wegen erhöhter Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 in Höhe von 7 500 DM einzutragen. Sie beanspruchte den vollen Absetzungsbetrag, da sie allein Zins und Tilgung der für die Gebäudeherstellungskosten aufgenommenen Darlehen trage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 445
BFH/NV 1987 S. 445 Nr. -1
OAAAB-29963

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BFH, Urteil v. 13.01.1987 - IX R 90/83 -nv-

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