Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Aufgrund eines Vertrages über die Lieferung eines schlüsselfertigen Reihen-Einfamilienhauses zahlten die Kläger im Jahr 1978 einen Betrag in Höhe von 65 180 DM an den Vertragspartner, die Firma X. Die Firma X stellte kurze Zeit darauf ihren Geschäftsbetrieb ein. Die Kläger hatten lediglich das Grundstück zu einem Wert von 25 523 DM erhalten. Die Restforderung in Höhe von 39 657 DM war für die Kläger, wie sich im Streitjahr 1980 herausstellte, endgültig verloren. Zur Vermeidung weiterer Geldverluste entschlossen sich die Kläger ebenso wie andere Kaufanwärter, das Bauvorhaben fortzusetzen, das zum Zeitpunkt der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Firma X erst in der Planungsphase abgeschlossen war. Da den Klägern die Planungsunterlagen der Firma X nicht zur Verfügung standen, mußten die Pläne für das Einfamilien-Reihenhaus von dem Architekten erworben werden. Nach einer Erklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 13. Januar 1982 sollen sich Änderungen des Grundrisses und der Raumaufteilung gegenüber dem ursprünglichen Bauplan nicht ergeben haben. Bis zur endgültigen Fertigstellung des im Jahre 1979 bezugsfertigen Hauses wandten die Kläger neben den verlorengegangenen Beträgen in Höhe von 39 657 DM weitere Kosten in Höhe von 151 249 DM auf. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1980 machten die Kläger vergeblich die Kosten in Höhe von 39 657 DM als Werbungskosten geltend. Das FA vertrat in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung, die umstrittenen Kosten seien den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 227 veröffentlichten Entscheidung die unstreitig verlorenen Anzahlungen in Höhe von 39 657 DM als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 709 BFH/NV 1987 S. 709 Nr. -1 VAAAB-29952
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