Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erwarben im Juli 1982 ein Einfamilienhaus, das sie seit dem 1. Dezember 1982 bewohnen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie mit der Kreis- und Stadtsparkasse L (Sparkasse) am 26. Juli 1982 drei Verträge über Darlehen von 80 000 DM, 84 000 DM und 13 000 DM. Das Darlehen über 80 000 DM hatte einen Auszahlungskurs von 91,25 v. H. (Damnum 7 000 DM), das Darlehen über 84 000 DM einen Auszahlungskurs von 90,75 v. H. (Damnum 7 770 DM) und das Darlehen über 13 000 DM einen Auszahlungskurs von 90,75 v. H. (Damnum 1 202,50 DM). In den insoweit gleichlautenden Darlehensverträgen heißt es bezüglich des Damnums: "Zur Erreichung einer Auszahlung von 100 v. H. des Darlehens wird ein Zusatzdarlehen gewährt. Es ist mit dem Zinssatz des Hauptdarlehens zu verzinsen. Für die Verzinsung des Zusatzdarlehens gilt im übrigen Nr. 2.1. Es wird spätestens zusammen mit dem Hauptdarlehen fällig." Die Sparkasse teilte den Klägern am 4. August 1982 mit, sie habe die Darlehen angelegt und gleichzeitig Belastungsbuchungen in Höhe des jeweiligen Damnums vorgenommen; über die Darlehensrestbeträge könnten die Kläger je nach Bedarf verfügen. Auf den Darlehens-Kontoauszügen für das Streitjahr 1982 belastete die Sparkasse die Kläger unter dem 6. August 1982 jeweils mit einem Betrag in Höhe des Damnums.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 298 BFH/NV 1989 S. 298 Nr. 5 IAAAB-29926
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