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BFH Beschluss v. - IX B 62/87

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ für die Streitjahre gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) berichtigte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - statt der bisher berücksichtigten Verluste - mit null DM ansetzte. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben diese Bescheide angefochten. Des weiteren haben sie gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag hat das FG abgelehnt; der Beschluß ist ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 255
BFH/NV 1988 S. 255 Nr. 4
DAAAB-29890

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BFH, Beschluss v. 22.10.1987 - IX B 62/87 -nv-

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