Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarben im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung in M. Das damals für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige Finanzamt (FA) erkannte den von den Klägern geltend gemachten Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1979 erklärungsgemäß an. Mehr als fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides erließ das FA für die Bauherrengemeinschaft einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem geringeren als dem bisher berücksichtigten Werbungskostenüberschuß. Der inzwischen für die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdeführer (FA) änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach erfolglosem Vorverfahren wandten sich die Kläger gegen den Einkommensteueränderungsbescheid mit der Begründung, die Klage werde vorsorglich für den Fall erhoben, daß ihr Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid erfolglos bleiben sollte. Für diesen Fall werde die Klage damit begründet werden, daß das FA den Einkommensteuerbescheid wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 habe ändern dürfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 525 BFH/NV 1989 S. 525 Nr. 8 EAAAB-29881
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