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BFH Beschluss v. - IX B 174/87

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit ihrer beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage Unterhaltsleistungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau von 9 000 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1980 (EStG) geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat ihnen den Abzug in seinem geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1980 mit der Begründung versagt, die geschiedene Ehefrau habe erklärt, von dem Kläger keinen Unterhalt erhalten zu haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 454
BFH/NV 1988 S. 454 Nr. 7
JAAAB-29875

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BFH, Beschluss v. 25.01.1988 - IX B 174/87 -nv-

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