Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist an der "Bauherrengemeinschaft S" beteiligt. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) sah die 19 Mitglieder der Bauherrengemeinschaft nach einer Betriebsprüfung als Erwerber der Eigentumswohnungen an. Das FA erließ für die Streitjahre 1976 bis 1978 gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide, in denen es für 1976 keinen und für 1977 sowie 1978 einen erheblich geringeren als den erklärten Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen feststellte und auf die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft verteilte. Dagegen erhoben nach erfolglosem Vorverfahren der Beschwerdeführer sowie fünf weitere Mitglieder der Bauherrengemeinschaft - letztere gemeinsam durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten - Klage. Das Finanzgericht (FG) verband die Klagen durch Beschluß nach § 73 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud diejenigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, die nicht Klage erhoben hatten, nach § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren bei. Für jeden der Kläger hat das FG eine besondere Akte angelegt; die Beigeladenen haben keine Schriftsätze zur Sache eingereicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 173 BFH/NV 1989 S. 173 Nr. 3 UAAAB-29867
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