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BFH Beschluss v. - IV S 11/88

Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren . . . streitig, ob ein in der Gemarkung A gelegenes Grundstück nebst aufstehendem Gebäude zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und demgemäß der bei der Veräußerung im Jahr 1981 erzielte Erlös bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (1980 und 1981) zu erfassen ist. Gleichzeitig wird die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1980 und 1981 hinsichtlich des strittigen Veräußerungsgewinns begehrt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 416
BFH/NV 1990 S. 416 Nr. 7
KAAAB-29840

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BFH, Beschluss v. 27.10.1988 - IV S 11/88 -nv-

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