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BFH Urteil v. - IV R 42/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 7. Juli 1973 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für . . . DM, dessen Übergabe am 1. November 1973 erfolgte. Der Betrieb war 235 ha groß; davon entfielen 56,49 ha auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen einschließlich 13,8 ha Blößen (fünf Waldgebiete). Nach § 8 des Kaufvertrages sollten von dem Gesamtkaufpreis auf die landwirtschaftlichen Flächen . . . DM, auf Gebäude und Anlagen . . . DM und auf den Aufwuchs des Waldes 125 000 DM entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 37
BFH/NV 1988 S. 37 Nr. 1
NAAAB-29797

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BFH, Urteil v. 09.04.1987 - IV R 42/84 -nv-

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