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BFH Beschluss v. - IV R 261/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1972 und 1973 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. auf seine Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit beantragt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 106
BFH/NV 1989 S. 106 Nr. 2
VAAAB-29777

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BFH, Beschluss v. 20.05.1987 - IV R 261/83 -nv-

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