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BFH Beschluss v. - IV R 161/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) für das Jahr 1981 gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt. Mangels Abgabe der Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Bescheid vom 12. Juli 1983 geschätzt. Auf Grund der mit der Einlegung des Einspruchs eingereichten Einkommensteuererklärung erging gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1984 zurückgewiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führt in seiner Entscheidung aus, die mangels Begründung des Einspruchs vorgenommene Prüfung nach Aktenlage habe ergeben, daß die Steuerfestsetzung nicht zu beanstanden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 245
BFH/NV 1989 S. 245 Nr. 4
VAAAB-29751

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BFH, Beschluss v. 17.09.1987 - IV R 161/85 -nv-

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