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BFH Urteil v. - IV R 124/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er hat sich mit den Rechtsanwälten A und B zu einer Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -) zusammengeschlossen. Die GbR und ihre Gesellschafter wurden von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe betreut. Für das Jahr 1979 erfolgte zwecks einheitlicher und gesonderter Feststellung des Gewinns nur die Abgabe der Anlage GSE zur Gewinnfeststellungserklärung 1979 (mit einer Aufteilung der Einkünfte), und zwar erst nach Ablauf der bis zum 28. Februar 1981 gewährten Fristverlängerung, nämlich am 1. März 1982. Für das Jahr 1980 waren die Gesellschafter der Sozietät durch Verfügung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 12. Oktober 1981 aufgefordert worden, die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns bis zum 20. Januar 1982 abzugeben. Die Erklärung ging nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 1. März 1982 ein. Das FA setzte gegen den Kläger, der als Empfangsbevollmächtigter der Sozietät aufgetreten ist, durch Bescheide vom 7. Mai 1982 wegen verspäteter Abgabe der Erklärungen Verspätungszuschläge fest, und zwar in Höhe von 1 000 DM für das Jahr 1979 und von 590 DM für das Jahr 1980. Die vom Kläger erhobenen Beschwerden hat die Oberfinanzdirektion mit Beschwerdeentscheidungen vom 12. November 1982 zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 760
BFH/NV 1988 S. 760 Nr. 12
RAAAB-29735

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BFH, Urteil v. 21.05.1987 - IV R 124/83 -nv-

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