Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gab durch ihren Geschäftsführer innerhalb der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gesetzten Frist für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978 keine Steuererklärungen ab. Das FA ermittelte deshalb den Gewinn durch Schätzung und erließ am 20. Oktober 1980 diverse Steuerbescheide. Die Steuerbescheide wurden von der Klägerin zunächst nicht angefochten. Am 15. Januar 1981 reichte die Klägerin die Steuererklärungen 1977 und am 10. Februar 1981 die Steuererklärungen 1978 beim FA ein. Die erst jetzt gegen die Steuerbescheide erhobenen Einsprüche wurden wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 348 BFH/NV 1988 S. 348 Nr. 6 PAAAB-29633
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