Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 14. September 1979 verstorbenen Ehemannes. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 6. September 1979 hatte die Klägerin im eigenen Namen und zugleich als Bevollmächtigte ihres Ehemannes an die Eheleute A zwei im Alleineigentum ihres Ehemannes stehende Grundstücke sowie verschiedene ihrem Ehemann jeweils zu « gehörende landwirtschaftliche Grundstücke veräußert. In dem Vertrag einigten sich die Vertragspartner über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Hinsichtlich der Eigentumsumschreibung vereinbarten sie, daß der Vertrag von dem Notar erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung dem Grundbuch zur Eintragung der Rechtsänderung vorgelegt werden sollte. Zur Sicherung der Ansprüche auf Eigentumsumschreibung beantragten und bewilligten die Verkäufer die Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen. Der Kaufpreis für die Grundstücke betrug insgesamt . . . DM und war nach Abschn. V des Vertrages am 15. Oktober 1979 fällig und zahlbar, frühestens jedoch mit Vorliegen folgender Voraussetzungen:
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