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BFH Urteil v. - III R 286/84

Der Steuerpflichte . . . (im folgenden Steuerpflichtiger) betrieb im Streitjahr 1973 einen Einzel- und einen Großhandel. Er unterhielt an jeweils fünf Tagen der Woche einen Marktstand in H auf dem Gemeindegebiet der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und an jeweils einem Tag der Woche einen Marktstand in L. Nach der Steuererklärung des Steuerpflichtigen entfielen im Streitjahr von den Arbeitslöhnen . . . DM auf die in L beschäftigten Arbeitnehmer und . . . DM auf die in H beschäftigten Arbeitnehmer; von den Betriebseinnahmen entfielen . . . DM auf L und . . . DM auf H.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 56
BFH/NV 1990 S. 56 Nr. 1
RAAAB-29479

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BFH, Urteil v. 22.07.1988 - III R 286/84 -nv-

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