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BFH Urteil v. - III R 218/84

Die verheiratete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen im Jahre 1974 unter ihrem Namen angemeldeten Getränkehandel, in dem in den Streitjahren (1977 bis 1979) ihr Ehemann als Arbeitnehmer beschäftigt war. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, die mit Ausnahme der lediglich mit der Unterschrift der Klägerin versehenen Steuererklärung 1977 von beiden Ehegatten unterzeichnet waren, erklärte nur die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ihr Ehemann gab dagegen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. In den Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen wurde ebenfalls nur die Klägerin als Unternehmerin bezeichnet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 749
BFH/NV 1989 S. 749 Nr. 12
VAAAB-29456

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BFH, Urteil v. 30.09.1988 - III R 218/84 -nv-

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