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BFH Urteil v. - III R 217/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Juni 1972 das Grundstück X zu einem in vollem Umfang fremdfinanzierten Kaufpreis von 7 750 000 DM. Das Grundstück ist mit einem Vorder- und Hintergebäude bebaut; Tiefgarage und Abstellplätze sind vorhanden. Der Kläger vermietete das Haus X ab Juni 1972 mit 111 voll eingerichteten Apartments, möbliert mit 333 Betten und allem Zubehör, auf die Dauer von 10 Jahren an A. Aufgrund des § 2 des Vertrags war der Kläger verpflichtet, die Wohneinheiten sauberzuhalten (zweimaliges Putzen in der Woche, tägliches Kehren und Staubwischen, wöchentlich zweimaliges Reinigen der Böden in Küche und Bad), die Bettwäsche je Bett einmal pro Monat zu wechseln und das Wohnheim durch einen Hausmeister zu verwalten. Den Benutzern standen vertragsgemäß ein etwa 125 qm großer Aufenthaltsraum mit Fernsehapparat sowie ein Krankenzimmer zur Verfügung. Der Mietzins betrug monatlich pro Bettplatz 230 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; damit waren sämtliche Kosten (wie etwa für Zentralheizung, Wasser, Strom und Reinigung) abgegolten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 441
BFH/NV 1987 S. 441 Nr. -1
LAAAB-29455

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BFH, Urteil v. 27.02.1987 - III R 217/82 -nv-

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