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BFH Urteil v. - III R 152/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ließ im Jahre 1980 vor den Fenstern des in ihrem Eigentum stehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes sog. Außenjalousien anbringen. Die Jalousien wurden nach den besonderen Maßen der jeweiligen Fenster gefertigt. Insgesamt handelt es sich um 70 Vorrichtungen in 28 verschiedenen Abmessungen. Die Jalousien dienen nach Angaben der Klägerin dazu, den Aufenthalt in dem Gebäude angenehmer zu gestalten und während der Sommermonate eine größere Behaglichkeit zu gewährleisten. Für die Anschaffung der Jalousien entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt . . . DM, für die sie eine Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beantragte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 456
BFH/NV 1989 S. 456 Nr. 7
YAAAB-29429

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BFH, Urteil v. 10.06.1988 - III R 152/85 -nv-

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