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BFH Beschluss v. - III B 31/88

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät in A. Für die Anschaffung einer Porzellanfigur der Staatlichen Porzellanmanufaktur Berlin, die sie für 13 859,65 DM für ihr Büro angeschafft hatte, beantragte sie im Streitjahr eine Investitionszulage in Höhe von 10 v. H.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 129
BFH/NV 1989 S. 129 Nr. 2
IAAAB-29404

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BFH, Beschluss v. 02.09.1988 - III B 31/88 -nv-

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