Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals
Leitsatz
1. Es ist zumindest ernstlich zweifelhaft, dass eine Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG, soweit sie für Ausschüttungen
frei geworden ist, nicht dem EK 04 zuzuordnen wäre.
2. Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln anzunehmen, die mangelnde Änderbarkeit der Körperschaftsteuerbescheide führe
auch dann zur Berücksichtigung von Vermögensmehrungen im EK 02, wenn deren zutreffende Berücksichtigung als EK 04 zu früheren
Bilanzstichtagen keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer gehabt hätte.
3. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht es jedenfalls dann, eine Kette von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals
für aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Änderung der Feststellungsbescheide
erstmals eine Auswirkung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer hat, noch nicht – formell – bestandskräftig ist.
Fundstelle(n): TAAAB-29315
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.07.2004 - 3 V 2261/03
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